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BFH Urteil v. - III R 22/76 BStBl 1978 II S. 521

Leitsatz

1. Der mit einer Güterfernverkehrsgenehmigung verbundene wirtschaftliche Vorteil ist ein immaterielles Wirtschaftsgut mit firmenwertähnlichem Charakter, das bei der Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens nur nach den Grundsätzen über die Erfassung des Geschäftswerts angesetzt werden kann.

2. Eine derivativ erworbene Konzession wird grundsätzlich mit dem Betrag bewertet, der sich aus dem Vertrag als Kaufpreis ergibt.

Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 521
BFHE S. 297 Nr. 125,
MAAAB-01646

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