1. Darüber, ob eine Körperschaft nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient, ist in dem Veranlagungsverfahren (Festsetzungsverfahren) für die jeweilige Steuer und für den jeweiligen Steuerabschnitt zu entscheiden.
2. Ein Widerruf der Anerkennung der Gemeinnützigkeit in einer allgemeinen Verfügung unabhängig von einem Veranlagungsverfahren (Steuerfestsetzungsverfahren) ist als formell anfechtbarer Steuerverwaltungsakt seinem materiellen Gehalt nach unzulässig.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 481 BFHE S. 327 Nr. 127, VAAAB-01630
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.