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BFH Urteil v. - VII R 54/78 BStBl 1979 II S. 427

Gesetze: AO (1977) § 319SGB § 54 Abs. 2, 3ZPO § 850cZPO § 850f

Leitsatz

1. Die Entscheidung, ob und inwieweit Rentenansprüche nach § 54 SGB gepfändet werden können, ist keine Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde.

2. § 850f ZPO wird bei der Rentenpfändung durch die umfassendere Vorschrift des § 54 Abs. 2 SGB ersetzt.

3. Bewirkt der Vollstreckungsschuldner durch eine Nachzahlung aus Mitteln seiner Ehefrau eine Erhöhung seiner Rente, so ist es nicht unbillig, wenn dies bei der Pfändung der Rente nicht berücksichtigt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 427
BFHE S. 304 Nr. 127,
DAAAB-01610

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