1. Die vom Reichsfinanzhof begründete (Urteile vom V A 417/27, RFHE 22, 69, RStBl 1927, 219; vom V A 581/33, RFHE 36, 214, RStBl 1934, 1486, und vom V 202/39, RFHE 49, 250, RStBl 1940, 982) und vom Bundesfinanzhof fortgesetzte (Urteile vom II 36/50 U, BFHE 55, 529, BStBl III 1951, 215, und vom V 162/52 S, BFHE 60, 294, BStBl III 1955, 113) Rechtsprechung zur Unternehmereinheit - vgl. zuletzt , BFHE 109, 199, BStBl II 1973, 549 - wird aufgegeben.
2. Eine GmbH verliert ihre Selbständigkeit als Unternehmer nicht dadurch, daß ihr Alleingesellschafter neben ihr als Einzelkaufmann tätig ist. Unternehmer und Steuerschuldner sind der Einzelkaufmann und die GmbH je für die im Rahmen ihres Unternehmens ausgeführten Umsätze.
3. Der gegen eine GmbH als Glied einer Unternehmereinheit ergangene Haftungsbescheid kann nicht in einen Steuerbescheid über die Steuerschuld der GmbH umgedeutet werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 347 BFHE S. 243 Nr. 127, UAAAB-01584
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