Lebt ein Steuerpflichtiger während der Sommermonate nicht in seiner Stadtwohnung, sondern in einem massiven mit dem notwendigen Komfort ausgestatteten Holzhaus auf einem Laubengrundstück und fährt er während dieser Zeit von dort aus täglich zu seinem Arbeitsplatz, so kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß das Haus auf dem Laubengrundstück in dieser Zeit den örtlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bildet. Die Aufwendungen für die Fahrten zwischen dem weiter als die Stadtwohnung entfernt liegenden Laubengrundstück und der Arbeitsstätte sind dann Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
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Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 335 BFHE S. 6 Nr. 127, JAAAB-01579
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