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BFH Urteil v. - V B 28/78 BStBl 1979 II S. 274

Leitsatz

Ein Rechtsanwalt, der seinen Klienten Honorare in Rechnung stellt und die darauf entfallende Umsatzsteuer in der Rechnung gesondert ausweist, aber im Rahmen seiner Umsatzsteuerklärung von der Bemessungsgrundlage unter Berufung auf die weitere Anwendbarkeit des § 79 Abs. 3 UStDB 1934 5 v.H. als Pauschale zur Abgeltung kleiner für die Klienten vorauslagter Beträge (angeblich "durchlaufende Posten") abzieht, schuldet die Umsatzsteuer insoweit jedenfalls gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG 1967.

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 274
BFHE S. 81 Nr. 128,
IAAAB-01562

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