Gesetze: AO § 22AO § 175AO (1977) § 30AO (1977) § 93AO (1977) § 117Deutsch schwedisches Abkommen über die Amts und Rechtshilfe in Steuersachen vom (RGBl II 1935, 866)
Leitsatz
1. Eine Bank ist verpflichtet, Auskunft über die Identität bestimmter Depotkunden zu geben, um die sie vom FA im Rahmen des deutsch-schwedischen Amtshilfeverkehrs ersucht worden ist.
2. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die deutsch-schwedische Amtshilfe sind dritte Personen zur Auskunft auch im Interesse der Besteuerung in Schweden verpflichtet.
3. Ein Geschäftsgeheimnis i.S. des Art. XII Abs. 3 Satz 2 des deutsch-schwedischen Rechtshilfevertrages liegt vor, wenn es sich um Tatsachen und Umstände handelt, die von großer wirtschaftlicher Bedeutung und praktischer Nutzbarkeit sind und deren unbefugte Nutzung zu beträchtlichen Schäden führen kann.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 268 BFHE S. 104 Nr. 127, YAAAB-01561
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