1. In dem Rechtsstreit über die - eine Feststellung zur Konkurstabelle betreffende - Feststellung des Bestehens einer Steuerforderung gemäß § 226a AO a.F. ist der Antrag, die Forderung als Masseforderung festzustellen, unzulässig.
2. Eine bei Konkurseröffnung noch nicht "entstandene" Steuerforderung kann als "Forderung unter aufschiebender Bedingung" Konkursforderung sein, wenn sie bei Konkurseröffnung "begründet" war und ihr späteres Entstehen nicht von einer persönlichen Handlung des Gemeinschuldners abhängt.
3. Die Feststellung gemäß § 226a AO a.F. bezieht sich auf die einzelne Steuerforderung und nicht auf den Saldo aller Steuerforderungen. Ist ein Bescheid, der mehrere Feststellungen enthält, nur hinsichtlich einzelner Feststellungen angefochten, kann nur über diese entschieden werden.
4. Im Rechtsstreit über die Anfechtung einer Feststellung gemäß § 226a AO a.F. kann nicht über das vom Finanzamt beanspruchte Konkursvorrecht entschieden werden.
5. Im Rechtsstreit über die Anfechtung einer Feststellung gemäß § 226a AO a.F. ist der - in der Anmeldung zur Konkurstabelle und der Feststellung des Finanzamts enthaltene - Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung gegebenenfalls zugunsten des Anfechtenden zu berichtigen; er darf aber nicht in einer Weise verändert werden, die - sei es auch nur möglicherweise - zu Lasten der Konkursgläubiger und des Konkursverwalters ginge.
6. Die Konkurseröffnung bewirkt für sich allein nicht die Aufgabe des begünstigten Zwecks der Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerbe zwecks Bebauung im sozialen Wohnungsbau.
7. Der Nachversteuerungsgrund der Aufgabe des begünstigten Zwecks der Bebauung im sozialen Wohnungsbau entfällt nicht allein schon dadurch, daß der Vertrag über die Veräußerung des Grundstücks als eines unbebauten aufgehoben wird.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 198 BFHE S. 122 Nr. 126, VAAAB-01536
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