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BFH Urteil v. - I R 144/76 BStBl 1979 II S. 191

Gesetze: FGO § 96 Abs. 2FGO § 119 Nr. 3GG Art. 103 Abs. 1

Leitsatz

Hat das FG aufgrund einer mündlichen Verhandlung entschieden, bei der die ordnungsmäßig geladenen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unentschuldigt ausgeblieben sind, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, daß das Gericht bei seiner Entscheidung vom FA in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragene Tatsachen berücksichtigt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 191
BFHE S. 368 Nr. 126,
HAAAB-01532

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