Die für die Gewährung der Tarifermäßigung nach § 4 Nr. 3 ErfVO vorausgesetzte gesonderte Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (§ 3 Nr. 2 ErfVO) kann grundsätzlich nur in der Weise vorgenommen werden, daß gesonderte Aufzeichnungen für jeden Versuch und für jede Erfindung gemacht werden. Erhält der Erfinder jedoch in einer Summe Lizenzeinnahmen als Entgelt für die Überlassung mehrerer Erfindungen und ist deshalb die gesonderte Aufzeichnung der auf die einzelnen Erfindungen entfallenden Einnahmen nicht möglich, so können die auf die begünstigte Erfindertätigkeit entfallenden Einnahmen nachträglich geschätzt werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 174 BFHE S. 392 Nr. 126, MAAAB-01526
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