Gesetze: AO (1977) § 91AO (1977) § 365FGO § 90 Abs. 2, Abs. 3StBerG (a.F.) § 14 Abs. 2 Nr. 2StBerG (n.F.) § 46 Abs. 3 Nr. 2
Leitsatz
1. Beantragt ein Beteiligter gegen einen Vorbescheid mündliche Verhandlung, so kann er im darauf folgenden Verfahren auf mündliche Verhandlung verzichten.
2. Ist über das Vermögen eines Steuerbevollmächtigten Konkurs eröffnet worden, so kann seine Bestellung im Regelfall widerrufen werden, ohne daß eine konkrete Gefährdung möglicher Auftraggeber oder des Steueraufkommens vorliegen muß.
3. Ist im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren über eine Ermessensentscheidung der Verwaltung der Anspruch des Steuerpflichtigen auf rechtliches Gehör verletzt worden, so kann eine entsprechende Rüge im finanzgerichtlichen Verfahren nur Erfolg haben, wenn der Steuerpflichtige auch darlegt, daß die außergerichtliche Rechtsbehelfsentscheidung möglicherweise anders ausgefallen wäre, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 170 BFHE S. 384 Nr. 126, SAAAB-01524
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