Sind in einem Betrag zugeflossene Einkünfte für eine mehrjährige Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 EStG auf Jahre zu verteilen, in denen keine Veranlagung stattgefunden hat, sondern nur Lohnsteuer einbehalten wurde, so ist nach der Verteilung die Einkommensteuer des Zuflußjahres um die Steuerbeträge zu erhöhen, um die die auf das Verteilungsjahr entfallende Einkommensteuer die dafür einbehaltene Lohnsteuer übersteigen würde, wenn eine (an das Lohnsteuerabzugsverfahren nicht gebundene) Veranlagung unter Einbeziehung der betreffenden Teile der begünstigten Einkünfte stattgefunden hätte. Bei der Einbehaltung der Lohnsteuer unterlaufene Fehler können sich dabei zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirken.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 136 BFHE S. 413 Nr. 126, TAAAB-01515
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