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BFH Urteil v. - IV R 89/74 BStBl 1979 II S. 121

Gesetze: AO § 146a Abs. 3

Leitsatz

1. Zur Dauer der aufgrund einer Betriebsprüfung eingetretenen Ablaufhemmung der Verjährung nach § 146a Abs. 3 AO i.d.F. des AOÄG vom .

2. Ein Steueranspruch ist im allgemeinen nicht schon allein deshalb verwirkt, weil der Steuerpflichtige sich wegen des Verhaltens des FA darauf einrichten durfte, daß der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werde. Zur Verwirkung muß in der Regel hinzukommen, daß der Steuerpflichtige sich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs auch tatsächlich eingerichtet hat und die von ihm deshalb getroffenen oder unterlassenen Maßnahmen oder Vorkehrungen zur Folge haben, daß für ihn die Entrichtung der nachträglich doch noch festgesetzten Steuer wegen der damit verbundenen Nachteile billigerweise nicht mehr zumutbar ist.

Fundstelle(n):
BStBl 1979 II Seite 121
BFHE S. 130 Nr. 126,
PAAAB-01512

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