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BFH Urteil v. - VII B 20/78 BStBl 1978 II S. 675

Gesetze: FGO § 5FGO § 90FGO § 180VwGO § 119

Leitsatz

1. Es liegt kein schwerwiegender Verfahrensmangel vor, wenn ein Richter deshalb nicht an der Entscheidung über einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands mitwirkte, weil er sich im Zeitpunkt der Beschlußfassung in Urlaub befand.

2. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 675
BFHE S. 490 Nr. 125,
OAAAB-01466

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