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BFH Urteil v. - VIII R 155/75 BStBl 1978 II S. 637

Gesetze: AO § 100 Abs. 2AO § 213 Abs. 2AO § 215 Abs. 2AO § 218 Abs. 2, 4AO § 232 Abs. 1EStG § 16EStG § 34 Abs. 1, 2

Leitsatz

Enthält der endgültige Feststellungsbescheid unverändert die Feststellung, es liege ein begünstigter Veräußerungsgewinn in bestimmter Höhe vor, so ist diese Feststellung auch dann dem Steuerbescheid zugrunde zu legen, wenn in dem vorangegangenen, auf dem vorläufigen Feststellungsbescheid beruhenden Steuerbescheid das Vorliegen eines begünstigten Veräußerungsgewinns verkannt und demgemäß die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 und 2 EStG nicht gewährt worden war.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 637
BFHE S. 437 Nr. 125,
XAAAB-01450

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