1. Der in § 21 Abs. 4 Satz 1 DVStBerG verwendete Begriff "Abschnitt" ist nicht identisch mit den in § 11 DVStBerG aufgeführten und in § 10 Abs. 3 DVStBerG erwähnten Prüfungsgebieten.
2. Als Abschnitt der mündlichen Prüfung ist neben dem mündlichen Vortrag jeder weitere im zeitlichen Ablauf unterscheidbare und abgrenzbare Teil der Prüfung zu verstehen, der einer gesonderten Benotung zugänglich ist. Die Befragung des Bewerbers durch die fünf Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Steuerbevollmächtigtenprüfung stellt jeweils einen benotungsfähigen Prüfungsabschnitt dar.
3. Der Wortlaut der § 10 Abs. 3 Satz 2 und § 21 Abs. 4 Satz 1 DVStBerG schließt weder aus, daß der Prüfungsausschuß in mehreren Abschnitten der mündlichen Befragung Fragen aus dem Prüfungsgebiet Abgabenrecht stellt noch daß er mehrere Prüfungsgebiete in einem Prüfungsabschnitt zusammenfaßt und mit einer einheitlichen Note bewertet.
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Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 613 BFHE S. 417 Nr. 125, SAAAB-01443
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