Wird ein Grundstück in der Weise auf eine Personengesellschaft übertragen, daß der Veräußerer mit anderen Personen die Gesellschaft gründet, das Grundstück einbringt und anschließend seinen Gesellschaftsanteil an einen Dritten "veräußert", so kann dies ein Mißbrauch von bürgerlich-rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sein. Die Steuervergünstigung nach § 18 Abs. 2 des Rheinland-Pfälzischen GrEStG vom (= § 5 Abs. 2 GrEStG 1940) und § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Rheinland-Pfälzischen GrEStUmwG vom kann dann nicht gewährt werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 577 BFHE S. 390 Nr. 125, YAAAB-01428
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