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BFH Urteil v. - VIII R 149/74 BStBl 1978 II S. 565

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1GewStDV § 1GewStG § 2 Abs. 1

Leitsatz

1. Ebenso wie der Werbeberater ist auch der Public-Relations-Berater (PR-Berater) kein freiberuflich tätiger beratender Betriebswirt. Die Tätigkeit des PR-Beraters ist der eines beratenden Betriebswirts auch nicht ähnlich. Dies gilt für die Tätigkeiten von Werbeberatern und PR-Beratern auch dann, wenn sie nicht für gewerbliche Unternehmen, sondern für Auftraggeber im öffentlichen Bereich erfolgen.

2. Werbeberater und PR-Berater sind keine freiberuflich tätigen Journalisten. Ihre Tätigkeiten sind der eines Journalisten auch nicht ähnlich.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 565
BFHE S. 369 Nr. 125,
AAAAB-01423

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