1. Ebenso wie der Werbeberater ist auch der Public-Relations-Berater (PR-Berater) kein freiberuflich tätiger beratender Betriebswirt. Die Tätigkeit des PR-Beraters ist der eines beratenden Betriebswirts auch nicht ähnlich. Dies gilt für die Tätigkeiten von Werbeberatern und PR-Beratern auch dann, wenn sie nicht für gewerbliche Unternehmen, sondern für Auftraggeber im öffentlichen Bereich erfolgen.
2. Werbeberater und PR-Berater sind keine freiberuflich tätigen Journalisten. Ihre Tätigkeiten sind der eines Journalisten auch nicht ähnlich.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 565 BFHE S. 369 Nr. 125, AAAAB-01423
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