1. Legt der Prüfungsausschuß der Bewertung von Klausurarbeiten den im Bewertungsvorschlag enthaltenen Punkteschlüssel zugrunde, dann liegt ein Verfahrensfehler vor, wenn Erstgutachter und Zweitgutachter dem Ausschuß eine vom Punkteschlüssel abweichende Note vorschlagen und dieser in Unkenntnis davon und ohne Erörterung die vorgeschlagene Note beschließt.
2. Zur Frage der Verletzung allgemeingültiger Beurteilungsmaßstäbe bei sogenannten Folgefehlern in Anlagenteilen der Klausuren.
3. Wird ein Prüfling bei der Vorbereitung auf den mündlichen Vortrag gestört, dann kann darin ein Mangel des Prüfungsverfahrens liegen (Anschluß an BFHE 122, 214).
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 534 BFHE S. 222 Nr. 125, VAAAB-01416
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