1. Vereinbaren die Gesellschafter einer zweigliedrigen Personengesellschaft, daß einer der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und der andere das Unternehmen allein fortführt, so ist die Gesellschaft mit dem Ausscheiden des Gesellschafters vollbeendet.
2. Nach der Vollbeendigung einer Personengesellschaft sind Bescheide über die einheitliche Feststellung des Gewinns allen früheren Gesellschaftern einzeln bekanntzugeben.
3. Ein früher zur Geschäftsführung befugter Gesellschafter kann nach Vollbeendigung der Gesellschaft gegen Bescheide über die einheitliche Gewinnfeststellung nicht mehr Klage mit Wirkung für andere Gesellschafter erheben. Auf seine Klage sind die anderen Gesellschafter gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 503 BFHE S. 116 Nr. 125, IAAAB-01403
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