1. Der Konkursverwalter darf ein durch die Konkurseröffnung unterbrochenes Einspruchsverfahren nicht nur mit dem Antrag aufnehmen, seinen Widerspruch gegen die angemeldete Forderung für begründet zu erklären, sondern auch mit dem Antrag, den angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid ersatzlos aufzuheben.
2. Die Grunderwerbsteuer ist nachzuerheben, wenn der Erwerber das von ihm gem. § 8 Nr. 1 GrEStG steuerfrei erworbene Grundstück vor der Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks weiterveräußert, selbst wenn der Nacherwerber seinerseits den steuerbegünstigten Zweck erfüllen will.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 472 BFHE S. 202 Nr. 125, NAAAB-01394
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