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BFH Urteil v. - IV B 63/77 BStBl 1978 II S. 461

Gesetze: FGO § 114 Abs. 4

Leitsatz

Wird dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) nur teilweise stattgegeben, so steht sowohl dem Antragsteller als auch dem Antragsgegner das Recht zu, mündliche Verhandlung zu beantragen. Eine Beschwerde ist in diesem Fall nicht zulässig.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 461
BFHE S. 120 Nr. 125,
YAAAB-01386

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