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BFH Urteil v. - IV E 1/78 BStBl 1978 II S. 409

Gesetze: AO (a.F.) § 215GKG § 13

Leitsatz

Wird bei einem einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren um die Höhe des Gewinns gestritten, so wird der Streitwert allein durch das mit einem v.H.-Satz des streitigen Gewinnanteils anzusetzende Interesse der von diesem Verfahren unmittelbar betroffenen Personen (Mitunternehmer) an einer Minderung ihrer Einkommensteuerschuld bestimmt; etwaige Folgewirkungen des Ausgangs eines Rechtsstreits um die Rechtmäßigkeit eines einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheids auf andere Steuerpflichtige müssen außer Betracht bleiben.

Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 409
BFHE S. 7 Nr. 125,
AAAAB-01368

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