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BFH Urteil v. - VII R 92/74 BStBl 1978 II S. 390

Gesetze: FGO § 55 Abs. 1FGO § 56VwZG (a.F.) § 4, 3 17 Abs. 4

Leitsatz

1. Der Vermerk nach VwZG a.F. § 4 Abs. 2 ist auch dann gültig, wenn er nicht mit dem Handzeichen des zuständigen Bediensteten versehen ist.

2. Für die Berechnung der Frist nach VwZG § 4 Abs. 1 ist die tatsächliche Aufgabe des Briefes zur Post maßgebend. Zur Feststellung dieses Zeitpunktes kann das FG außer dem Vermerk nach VwZG § 4 Abs. 2 auch andere Beweismittel verwerten.

3. Eine Rechtsmittelbelehrung ist auch dann nicht fehlerhaft, wenn sie nicht selbst die Bezeichnung des Sitzes der Stelle, bei der das Rechtsmittel anzubringen ist, enthält, aber Anlage zu einer Rechtsbehelfsentscheidung ist, aus welcher sich der Sitz ergibt.

4. Unterließ das FG eine gebotene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so ist das Revisionsgericht in der Lage, die Wiedereinsetzung selbst zu gewähren. Es ist insoweit an Feststellungen der Vorinstanz nicht gebunden und kann eigene Feststellungen treffen und Beweise würdigen.

5. War zu der Zeit, als das Gericht über eine Wiedereinsetzung ohne Antrag hätte entscheiden können, die Jahresfrist des FGO § 56 Abs. 3 noch nicht abgelaufen, so bleibt eine Wiedereinsetzung möglich, auch wenn bis zur Entscheidung hierfür die Frist inzwischen verstrichen ist (BFHE 97, 508, BStBl II 1969, 214).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 390
BFHE S. 487 Nr. 124,
BAAAB-01359

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