1. Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für die Benutzung seines eigenen Kraftfahrzeug auf Dienstreisen mit den Pauschsätzen des LStR 1970 Abschn. 21 Abs. 11, so kann der Arbeitnehmer daneben außergewöhnliche Aufwendungen, insbesondere Unfallkosten, als Werbungskosten geltend machen.
2. Zu den Unfallkosten, die als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden können, gehören auch Aufwendungen zur Beseitigung eines Schadens, der als Folge des Unfalls an der Garage des Arbeitnehmers entstanden ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 381 BFHE S. 540 Nr. 124, DAAAB-01354
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