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BFH Urteil v. - VIII R 34/73 BStBl 1978 II S. 328

Gesetze: BHG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2StErlG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Leitsatz

1. Die Steuerpflichtige mit doppeltem Wohnsitz erhalten die Berlinpräferenz nur, wenn sie sich überwiegend im Land Berlin aufhalten. Auf den formellen Vorgang der Veranlagung im Land Berlin kommt es dagegen nicht an.

2. Kann nicht festgestellt werden, daß der Steuerpflichtige mit doppeltem Wohnsitz überwiegend im Land Berlin gewohnt hat, so geht er der Berlinpräferenz verlustig.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 328
BFHE S. 467 Nr. 124,
QAAAB-01328

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