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BFH Urteil v. - II R 47/73 BStBl 1978 II S. 318

Gesetze: BewG § 13 Abs. 1ErbbauVO § 9ErbbauVO § 11 Abs. 2GrEStG Baden Württemberg § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 5GrEStG Baden Württemberg § 2 Abs. 2 Nr. 1GrEStG Baden Württemberg § 26GrEStG Baden Württemberg § 27GrEStG Baden Württemberg § 28

Leitsatz

1. Die Verpflichtung, ein Erbbaurecht zu bestellen, unterliegt der Grunderwerbsteuer auch dann, wenn dem Erbbauberechtigten schon zuvor die Verwertungsbefugnis eingeräumt worden war.

2. Im Lande Baden-Württemberg gilt die Zahlung von Erbbauzinsen seit dem nicht mehr als dauernde Last; die Übernahme der Verpflichtung, einen Erbbauzins zu entrichten, gehört daher mit ihrem kapitalisierten Wert zu der Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 318
BFHE S. 381 Nr. 124,
MAAAB-01325

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