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BFH Urteil v. - VII R 106/74 BStBl 1978 II S. 311

Gesetze: FGO § 76

Leitsatz

Das FG kann sich Feststellungen aus einem in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten - auch nicht rechtskräftigen - Strafurteil zu eigen machen, es sei denn, daß die Beteiligten gegen die strafgerichtlichen Feststellungen substantiierte Einwendungen vortragen und entsprechende Beweisanträge stellen, die das FG nicht nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen unbeachtet lassen kann (teilweise Änderung der Rechtsprechung).

Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 311
BFHE S. 305 Nr. 124,
XAAAB-01317

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