1. Bei der Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung kommt es nicht auf die formale Bedeutung eines Buchführungsmangels an, sondern auf dessen sachliches Gewicht. Das gilt auch für die nicht zeitnahe Verbuchung von Kassenausgaben.
2. Werden unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse Einnahmen und Ausgaben - so wie sonst in einen Kassenbericht - in das Kassenbuch übertragen, so brauchen die Notizzettel mit dem Auszählungsergebnis nicht als Einnahmeursprungsaufzeichnungen aufbewahrt zu werden.
3. Die von der Rechtsprechung zugelassene Belegsammlung als hinreichender Grundbuchersatz bei kleinen Betrieben ( , BFHE 99, 120, BStBl II 1970, 540) kommt auch in Betracht, wenn bei überschaubaren Verhältnissen die Möglichkeit nachträglicher Manipulationen ausgeschlossen werden kann.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 307 BFHE S. 157 Nr. 124, DAAAB-01315
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