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BFH Urteil v. - VII R 118/74 BStBl 1978 II S. 228

Gesetze: BranntwMonG § 51bFGO § 10 Abs. 3FGO § 126 Abs. 1

Leitsatz

1. Der Wert des Streitgegenstandes in einem die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung gemäß BranntwMonG § 51b betreffenden Rechtsstreit beträgt 50 % des Wertes der sichergestellten Gegenstände.

2. Beschlüsse, mit denen Revisionen gemäß FGO § 126 Abs. 1 als unzulässig verworfen werden, dürfen in der Besetzung von fünf Richtern gefällt werden, wenn sich die Unzulässigkeit während der Beratung über die Revision außerhalb der mündlichen Verhandlung herausstellt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 228
BFHE S. 153 Nr. 124,
KAAAB-01288

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