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BFH Urteil v. - II R 115/69 BStBl 1978 II S. 201

Gesetze: GrEStG § 10GrEStG § 11 Abs. 1 Nr. 1

Leitsatz

Verkauft eine Kapitalgesellschaft ein Grundstück an ihre Gesellschafter zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Preis, so liegt in Höhe der körperschaftsteuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung behandelten Differenz zwischen Kaufpreis und gemeinem Wert keine Gegenleistung des kaufenden Gesellschafters an die Gesellschaft vor, um die die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (der Kaufpreis) zu erhöhen wäre.

Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 201
BFHE S. 237 Nr. 124,
XAAAB-01275

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