Bisher private Grundstücke, die bebaut und veräußert werden sollen, werden in der Regel dann notwendiges Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Steuerpflichtige mit Tätigkeiten beginnt, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der Grundstücksgeschäfte gerichtet sind. Etwas anderes kann gelten, wenn die endgültige Entscheidung über den Einsatz der Grundstücke zu gewerblichen Zwecken noch nicht gefallen ist, weil rechtliche Hindernisse bestehen, mit deren Wegfall nicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gerechnet werden kann.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 193 BFHE S. 52 Nr. 124, JAAAB-01271
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