1. Bei Teilzahlungsgeschäften unter Einschaltung einer Bank gehören die Finanzierungsgebühren beim Verkäufer zum umsatzsteuerrechtlichen Entgelt, wenn der Verkäufer für alle Verpflichtungen des Käufers aus dem Darlehen dem Kreditinstitut gegenüber als Gesamtschuldner haftet.
2. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verkäufer über die Darlehnsrückzahlungsraten, die die Finanzierungsgebühren mit einschließen, Wechsel ausstellt und diese nach Annahme durch den Käufer an das Kreditinstitut unter Verzicht auf den Einwand aus der Unterlassung einer Protesterhebung weitergibt.
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 171 BFHE S. 98 Nr. 124, IAAAB-01267
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