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BFH Urteil v. - IV R 134/77 BStBl 1978 II S. 165

Gesetze: FGO § 155ZPO § 240

Leitsatz

1. Hat das Finanzgericht ein Urteil verkündet und wird nach der Verkündung, aber vor Zustellung des Urteils das Konkursverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen eröffnet, so kann das Urteil erst dann wirksam zugestellt werden, wenn der - gemäß FGO § 155 i.V. mit ZPO § 240 unterbrochene - Rechtsstreit aufgenommen worden ist.

2. Für die Aufnahme des Rechtsstreits durch den Gemeinschuldner fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 165
BFHE S. 6 Nr. 124,
EAAAB-01264

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