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BFH Urteil v. - V R 57/74 BStBl 1978 II S. 154

Gesetze: FGO § 46

Leitsatz

Wird die Untätigkeitsklage (FGO § 46) vor Ablauf der Sechsmonatsfrist seit der Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben, ohne daß wegen Vorliegens besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist, so kann über die Klage vor Ablauf der Sechsmonatsfrist sachlich nicht entschieden werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 154
BFHE S. 2 Nr. 124,
JAAAB-01258

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