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BFH Urteil v. - I R 92/75 BStBl 1978 II S. 102

Gesetze: EStG § 43EStG § 44EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5

Leitsatz

Werden durch späteren Beschluß die Dividende eines Jahres erhöht und die Dividende eines anderen Jahres herabgesetzt, muß die Gesellschaft Kapitalertragsteuer vom vollen Betrag der Erhöhung der Dividende einbehalten und abführen.

Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 102
BFHE S. 492 Nr. 123,
BAAAB-01239

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