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BFH Urteil v. - I E 2/77 BStBl 1978 II S. 58

Gesetze: FGO § 140 Abs. 3GKG § 4KostÄndG (1975) Art. 5 § 2 Abs. 1

Leitsatz

1. Nach dem Inkrafttreten des KostÄndG J: 1975 ist der Kostenbeamte des Bundesfinanzhof zum Ansatz der Kosten des Revisionsverfahrens auch zuständig, wenn die Revision vor dem Inkrafttreten des KostÄndG J: 1975 eingelegt worden ist.

2. Wird die Aufhebung eines Steuerbescheids beantragt, bestimmt sich der Streitwert nach der festgesetzten Steuerschuld. Einbehaltene Steuerabzugsbeträge sind nicht abzuziehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 58
BFHE S. 410 Nr. 123,
QAAAB-01221

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