1. Die verhältnismäßig lange Dauer eines Einspruchsverfahrens (6 Jahre) führt für sich allein nicht dazu, daß das Finanzamt gehindert wäre, die in den angefochtenen Steuerbescheiden festgesetzten Steuern geltend zu machen.
2. Werden nicht mehr tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH, die auf 10 Jahre befristete Pensionsbezüge erhalten, kurz vor Ablauf der Frist gleiche Pensionszahlungen auf Lebenszeit zugesagt, sind die nach Ablauf der Frist weitergezahlten Versorgungsbezüge verdeckte Gewinnausschüttungen, sofern sie nicht aus sozialen Gründen gerechtfertigt sind.
3. Die als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehenden Pensionszahlungen verlieren ihre Eigenschaft als verdeckte Gewinnausschüttungen nicht dadurch, daß der Berechtigte inzwischen seiner GmbH-Beteiligung an einen Dritten abgetreten hat.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 33 BFHE S. 321 Nr. 123, HAAAB-01211
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