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BFH Urteil v. - VI R 98/75 BStBl 1977 II S. 841

Gesetze: FGO § 47 Abs. 2

Leitsatz

Eine Klage, die in einem verschlossenen, ausschließlich an das Finanzgericht adressierten Umschlag in den Hausbriefkasten des Finanzamts eingeworfen wird, wird jedenfalls dann i.S. von FGO § 47 Abs. 2 "angebracht", wenn das Finanzamt den Brief mit der anderen eingegangenen Post öffnet, als ob er an das Finanzamt als Empfänger oder Zwischenempfänger adressiert wäre.

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 841
BFHE S. 122 Nr. 123,
ZAAAB-01176

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