Lehnt das FA es ab, für eine KG, deren Kommanditisten Treuhänder für zahlreiche Treugeber sind, einen einheitlichen Gewinn- bzw. Verlustfeststellungsbescheid zu erlassen und den Treugebern entsprechende Verlustanteile zuzurechnen, weil die KG kein gewerbliches Unternehmen betreibe und weil die tatsächliche und rechtliche Stellung der Treuhänder-Kommanditisten im Verhältnis zum Komplementär so beschaffen sei, daß die Kommanditisten - wären sie auf eigene Rechnung beteiligt - nicht als Mitunternehmer und damit als Bezieher eigener gewerblicher Einkünfte gewertet werden könnten, so sind - neben der KG und dem Komplementär - nur die Treuhänder, nicht hingegen die einzelnen Treugeber befugt, gegen den Ablehnungsbescheid Rechtsbehelfe einzulegen, insbesondere Klage zu erheben. Demgemäß sind die Treugeber in einem von der KG oder den Treuhändern eingeleiteten Klageverfahren nicht notwendig beizuladen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 737 BFHE S. 400 Nr. 122, UAAAB-01143
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