1. Der Zulassungsausschuß bei der obersten Landesbehörde entscheidet über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung schlechthin und nicht nur über die Zulassung zur nächstanstehenden Prüfung.
2. Bei Verpflichtungsklagen kommt es auf die im Zeitpunkt der Entscheidung des FG bestehende Sach- und Rechtslage an (Abkehr von BFHE 92, 139).
3. Bewerbern, die nach ordnungsgemäßer Lehrzeit und Abschluß der Gehilfenprüfung (StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) noch ein Fachhochschulstudium abgeschlossen haben (StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c), kann auf die in letzterer Vorschrift vorgeschriebene zehnjährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens die dreijährige Lehrzeit nicht angerechnet werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 706 BFHE S. 376 Nr. 122, BAAAB-01132
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