1. Die Grundsätze der notwendigen Streitgenossenschaft - hier der Fall der Notwendigkeit der einheitlichen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses gegenüber allen Streitgenossen (§ 62 Abs. 1 ZPO erste Alternative) - hindern den einen von zwei Streitgenossen (Klägern) nicht, seine Klage noch während des von ihm allein in Gang gesetzten Revisionsverfahrens zurückzunehmen.
2. Die Rücknahme der Klage durch den einen Streitgenossen bewirkt in diesem Fall, daß das auch gegen den anderen Streitgenossen ergangene Urteil des FG rechtskräftig wird. Die Rechtskraftwirkung dieses Urteils erstreckt sich auf den seine Klage zurücknehmenden Streitgenossen, weil er in dem finanzgerichtlichen Verfahren des anderen Streitgenossen zugleich die Stellung eines notwendig Beigeladenen hatte.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 696 BFHE S. 437 Nr. 122, GAAAB-01126
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.