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BFH Urteil v. - VII R 110/74 BStBl 1977 II S. 650

Gesetze: FGO § 91 Abs. 1GG Art. 103 Abs. 1

Leitsatz

Wenn ein sich in Haft befindender, fristgerecht zur mündlichen Verhandlung geladener Beteiligter gegen den Termin keine Einwendungen erhoben hat und zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, liegt in deren Durchführung keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das FG ist nicht verpflichtet, von sich aus dafür zu sorgen, daß der Beteiligte in die Lage versetzt wird, in der mündlichen Verhandlung persönlich zu erscheinen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 650
BFHE S. 225 Nr. 122,
UAAAB-01104

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