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BFH Urteil v. - VII B 102/75 BStBl 1977 II S. 615

Gesetze: FGO § 139 Abs. 1, 3FGO § 155ZPO § 91 Abs. 2 Satz 4

Leitsatz

Beteiligte, die sich im finanzgerichtlichen Verfahren nicht durch einen Bevollmächtigten i.S. des FGO § 139 Abs. 3 vertreten lassen, haben, sofern sie selbst nicht zu diesem Personenkreis gehören, keinen Anspruch darauf, daß ihnen in entsprechender Anwendung des ZPO § 91 Abs. 2 S. 4 Gebühren nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte als notwendige Aufwendungen erstattet werden.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 615
BFHE S. 24 Nr. 122,
UAAAB-01088

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