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BFH Urteil v. - I R 89/74 BStBl 1977 II S. 517

Gesetze: AO § 215AO § 229AO § 94EStDV § 82fEStG § 51 Abs. 1 Nr. 2w

Leitsatz

1. Ändert das FA einen Feststellungsbescheid (AO § 215) während des Einspruchsverfahrens und entspricht der Änderungsbescheid dem Antrag im Einspruch nicht, so wird der Änderungsbescheid Gegenstand des Einspruchsverfahrens.

2. Auch Sonderabschreibungen auf Anzahlungen für Handelsschiffe sind nur unter der Bedingung zulässig, daß das Handelsschiff - oder der Anteil daran - innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitraums nicht veräußert wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 517
BFHE S. 421 Nr. 121,
RAAAB-01050

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