1. Der Senat schließt sich der Auffassung des BVerwG an, daß in der Störung einer schriftlichen Prüfung durch Lärm ein Mangel des Prüfungsverfahrens liegen und der Prüfling diesen Mangel auch noch nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses geltend machen kann.
2. In der mündlichen Steuerberaterprüfung sind an den Bewerber Fragen aus sämtlichen Prüfungsgebieten zu stellen. Dabei genügt u.U. die Stellung einer Frage, es sei denn, daß sie ersichtlich nur gestellt worden ist, um der Form Genüge zu tun (Anschluß an BFHE 119, 364).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 447 BFHE S. 214 Nr. 122, YAAAB-01026
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