Entscheidet das FG durch Urteil, daß der Kläger die Klage wirksam zurückgenommen hat, und macht der Kläger - wie schon vor dem FG - mit der Revision geltend, daß er die Erklärung über die Klagrücknahme unter psychischem Druck abgegeben habe, dem er sich wegen der vom Vorsitzenden Richter ausgehenden Autorität nicht habe entziehen können, so ist im Einzelfall zu entscheiden, ob der Kläger sich im Zeitpunkt der Klagrücknahme in einem die Prozeßfähigkeit ausschließenden Zustand der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befunden hat.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 434 BFHE S. 385 Nr. 121, QAAAB-01020
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