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BFH Urteil v. - II R 63/70 BStBl 1977 II S. 427

Gesetze: BewG (1934) § 13 Abs. 1ErbStG (1959) § 22ErbStG (1959) § 23 Abs. 1

Leitsatz

Der im amtlichen Handel an der Börse notierte Kurs ist (nur dann) für die Festsetzung der Erbschaftsteuer unbeachtlich, wenn im Hinblick auf BörsG § 29 Abs. 3 die Voraussetzungen für eine Streichung des Kurses vorgelegen haben (Anschluß an BFHE 113, 59). Es bleibt jedoch offen, ob dies auch dann gilt, wenn der Börsenkurs zwar nicht gestrichen worden ist, die Voraussetzungen für eine Streichung aber vorgelegen haben.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 427
BFHE S. 509 Nr. 121,
FAAAB-01015

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