1. Der kraft des Gesellschaftsvertrags einer Kommanditgesellschaft mit dem Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters eintretende Erwerb eines Anspruchs der Witwe gegen die Kommanditgesellschaft auf Zahlung einer Witwenrente unterlag gemäß ErbStG 1959 § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Erbschaftsteuer und war von dieser nicht entsprechend ErbStG 1959 § 18 Abs. 1 Nr. 16 befreit.
2. Entsprechend ErbStG 1959 § 6 Abs. 1 unterlag ein Viertel dieser Rente nicht der Erbschaftsteuer, wenn die Ehegatten beim Tod des Erblassers im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten und der Zugewinn nicht nach BGB § 1371 Abs. 2 ausgeglichen wurde.
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Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 420 BFHE S. 487 Nr. 121, LAAAB-01013
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