1. Hängt die Besteuerung von Entscheidungen ab, die entweder nicht in den Zuständigkeitsbereich der die Steuern festsetzenden Finanzbehörden gehören oder aber nicht im Rahmen des konkreten Besteuerungsverfahrens zu treffen sind, kann das FA die Steuer nach AO § 100 Abs. 1 vorläufig festsetzen (Anschluß an , BFHE 95, 422, BStBl 2, 1969, 445).
2. Eine derartige Abhängigkeit von einer anderen Entscheidung besteht auch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer, solange ein Rechtsstreit darüber anhängig ist, ob der Steuerpflichtige im vorangegangenen Wirtschaftsjahr seinen Gewinn aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt und einzelne Bilanzposten sowie das Betriebsvermögen am Schluß dieses Wirtschaftsjahres zutreffend angesetzt hatte.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 392 BFHE S. 309 Nr. 121, IAAAB-01001
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